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BGySO

§ 26 Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise und Leistungsfeststellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/26#abs-1 (1) Liegt ein wichtiger Grund für einen versäumten Leistungsnachweis vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob und zu welchem Termin dieser Leistungsnachweis nachzuholen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/26#abs-2 (2) Kann die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen längerer Fehlzeiten nicht hinreichend beurteilt werden und liegt für die Fehlzeiten ein wichtiger Grund vor, legt die unterrichtende Lehrkraft eine schriftliche Leistungsfeststellung in diesem Fach fest. Der Termin für die Leistungsfeststellung ist der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern mindestens eine Woche vorher unter Hinweis auf die thematischen Inhalte der Aufgabenstellung schriftlich anzukündigen. Es wird höchstens eine Leistungsfeststellung pro Fach im Schul- oder Kurshalbjahr durchgeführt.

§ 25 § 27