Gesetze / Gesetz über den Verkauf von bundeseigenem Gelände in München zur Errichtung frei finanzierter Wohnungen, die während der Olympischen Spiele 1972 als Olympisches Dorf der Männer benutzt werden sollen

BGruVerkOlympG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGruVerkOlympG/1#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Teilfläche des bundeseigenen Grundstücks Flur-Nr. 404/23 der Gemarkung München-Milbertshofen in der Größe von 116.169 qm abweichend von § 47 RHO zum Kaufpreis von 13.319.300 DM zu verkaufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGruVerkOlympG/1#abs-2 (2) Der Kaufpreis ist entsprechend dem im Absatz 1 festgelegten Wertverhältnis auszugleichen, wenn sich bei der Vermessung Veränderungen in der Größe des Grundstücks ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGruVerkOlympG/1#abs-3 (3) Die Käufer sind vertraglich zu verpflichten, eine entsprechende Nachzahlung zu leisten, wenn die Geschoßflächenzahl von 0,64, die der baulichen Nutzbarkeit zugrunde gelegt ist, erhöht wird.

§ 2