Gesetze / Bundesgremienbesetzungsgesetz
BGremBG§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
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- OVG Schleswig, 06.12.2017 – 3 LB 11/17Zitiert von 1
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Ziel des Gesetzes ist die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, soweit der Bund Mitglieder für diese bestimmen kann.