Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

BGVPLTErG

§ 9 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/9#abs-1 (1) Die Dienstordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gilt fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/9#abs-2 (2) Die bei der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/9#abs-3 (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse Post und Telekom, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation verbrachte Zeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/9#abs-4 (4) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Personalvertretungen der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft nehmen die Aufgaben der Personalvertretung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wahr, bis sich die Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 8 § 10