Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/67#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Beamte der Bundespolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung an einzelnen Grenzzollstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/67#abs-2 (2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.

§ 66 § 68