§ 6 Aufgaben auf See
Stand: 10.06.2019
Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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