Gesetze / Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz
BGSBDODAnO 1999II.
Stand: 10.06.2019
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.