Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen
BGG NRW§ 14 Berichte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/14#abs-1 (1) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung einmal in jeder Wahlperiode über ihre oder seine Tätigkeit. Die Landesregierung leitet diesen Bericht mit ihrer Stellungnahme und mit dem nach § 12 Absatz 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes zu erstellenden Bericht dem Landtag zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/14#abs-2 (2) Alle Feststellungen im Bericht sind geschlechtsbezogen zu treffen. Der Bericht schließt die Darstellung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot ein und nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen Stellung.
Zusatz
Schlussvorschriften
(Artikel 10 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze)
Es ist sicher zu stellen, dass die Rechtsverordnungen nach den § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
In-Kraft-Treten
(Artikel 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze)
Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Artikels 1, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung