Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 80

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/80#abs-1 (1) Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die landesgesetzlichen Vorschriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis mit Einschluß der Ansprüche der Hinterbliebenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/80#abs-2 (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Pfründenrecht.

Art 79 Art 81