Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 80
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/80#abs-1 (1) Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die landesgesetzlichen Vorschriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis mit Einschluß der Ansprüche der Hinterbliebenen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/80#abs-2 (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Pfründenrecht.