Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 57 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 22.12.2025 – 4 U 43/25 e
- LG Kiel, 12.07.2024 – 4 O 152/23Zitiert von 1
- LG Cottbus, 25.04.2024 – 4 O 159/23
- LG Cottbus, 25.04.2024 – 4 O 29/23Zitiert von 1
- LG Dortmund, 24.01.2024 – 3 O 37/23
- LG Kiel, 25.05.2023 – 6 O 314/22
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 22.05.2023 – 24 O 20/23Zitiert von 2
- LG Münster, 07.03.2023 – 2 O 54/22Zitiert von 3
- LG Kiel, 12.01.2023 – 6 O 154/22Datenschutzrecht: Fehlen von Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen wegen des Scrapings von Nutzerdaten auf einer Social-Media-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 57 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-57#abs-1 (1) Auf Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben und ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, sind nur die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Unterlassungsklagengesetzes in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-57#abs-2 (2) Sofern nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind auf vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Unterlassungsklagengesetzes in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die vertragsgegenständliche Bereitstellung ab dem 1. Januar 2022 erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-57#abs-3 (3) § 327r des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben und ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-57#abs-4 (4) Die §§ 327t und 327u des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Verträge anzuwenden, welche ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.