Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 249 § 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.