Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 248 § 9 Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses

Stand: 10.06.2019

Bund

Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.
sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder
2.
zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.
Art 248 § 8 Art 248 § 10