Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 232 § 6 Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
Stand: 10.06.2019
Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.