Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 232 § 6 Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Art 232 § 5 Art 232 § 7