Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 143
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/143#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/143#abs-2 (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es bei der Auflassung eines Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht bedarf, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 143 BGBEG →
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- BGH, 13.02.2020 – V ZB 3/16Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland bestellten NotarZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.