Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 133
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 133 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 06.06.2016 – 19 A 1039/15Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.