Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 133

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.

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