Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 108
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der bei einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem Aufruhr entsteht.