Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1999 Mitteilung an das Gericht

Stand: 10.06.2019

Bund

Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.

§ 1998 § 2000