Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
Stand: 10.06.2019
Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1231 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Oldenburg, 13.06.2007 – 4 U 64/00
- BGH, 22.02.2010 – II ZR 287/07Anwendbares Recht auf sachenrechtliche Tatbestände beim nachträglichen Ortswechsel der im Inland gelagerten Sachen; Eigentumsübertragung im Besitzmittlungsverhältnis und gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts bei Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren BesitzerZitiert von 3
- OLG Köln, 22.12.2021 – 22 U 13/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 01.09.2021 – 22 U 171/18
- OLG Köln, 28.06.1995 – 17 U 114/94
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