Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1186 Zulässige Umwandlungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

§ 1185 § 1187