Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 33 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/33#abs-1 (1) Die Prüflinge können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über ihre mündlichen Prüfungen Einsicht nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfling selbst oder einer mit schriftlicher Vollmacht beauftragten Person gewährt werden. Nimmt der Prüfling selbst Einsicht, so kann er sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen. Dieser ist dann ebenso Einsicht zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/33#abs-2 (2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig vorzulegen, einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/33#abs-3 (3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Dem Verlangen nach Anfertigung von Fotokopien braucht nicht stattgegeben zu werden.