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BFSV

§ 30 Mündliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/30#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung soll sich ein Prüfling grundsätzlich mit seiner Leistung in der Komplexprüfung auseinandersetzen. Dazu wird dem Prüfling in der Regel die schriftliche Aufgabenstellung und seine Lösung ausgehändigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/30#abs-2 (2) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung stehen einem Prüfling unter Aufsicht 30 Minuten zur Verfügung. Umfang und Anforderung sind so zu wählen, daß sie in dieser Zeit bearbeitet werden kann. Alle für die Lösung der Aufgabe erforderlichen Hilfsmittel sind zur Verfügung zu stellen. Der Prüfling kann sich schriftliche Notizen machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/30#abs-3 (3) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll ein Prüfling das Ergebnis seiner Bearbeitung vortragen und erläutern können. Danach folgt ein Prüfungsgespräch, in dem fachliche Zusammenhänge vom Prüfling erkannt und dargelegt werden sollen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/30#abs-4 (4) Wurden zwei Prüfungsaufgaben in der Komplexprüfung bearbeitet, so kann sich die mündliche Prüfung auch auf nur eine dieser Aufgaben beziehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/30#abs-5 (5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung soll in der Regel 20, jedoch höchstens 30 Minuten betragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/30#abs-6 (6) Die prüfende Lehrkraft schlägt die Note für die mündliche Prüfung vor. Der Prüfungsausschuß legt die Note fest.

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