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BFSV

§ 24 Prüfungsausschuß

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/24#abs-1 (1) Für die Abschlußprüfung jeder Klasse wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er entscheidet über alle Vorgänge des Prüfungsverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/24#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

das den Vorsitz führende Mitglied des staatlichen Schulamtes,

ein Mitglied der Schulleitung und

die Lehrkräfte, die den planmäßigen Unterricht im zweiten Schuljahr erteilt haben als Prüferin oder Prüfer und zur Protokollführung.

Das in Nummer 1 benannte Mitglied kann den Vorsitz auf das in Nummer 2 benannte Mitglied übertragen. Für die mündliche Prüfung wird eine prüfende Lehrkraft bestimmt, die auch die Aufgabenstellung erarbeitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/24#abs-3 (3) Schulaufsicht ausübende Personen können an allen Prüfungen teilnehmen. In diesem Fall ist das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied vorher zu informieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/24#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuß kann mit Zustimmung des Prüflings weiteren Gästen als Zuhörern die Teilnahme an der mündlichen Prüfung gestatten. An den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen sie nicht teilnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/24#abs-5 (5) Angehörige des Prüflings im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrengesetzes dürfen nicht stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/24#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das den Vorsitz führende Mitglied und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/24#abs-7 (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind vor Prüfungsbeginn von dem den Vorsitz führenden Mitglied darauf hinzuweisen. In die Prüfungsniederschrift ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/24#abs-8 (8) Das den Prüfungsvorsitz führende Mitglied hat das Recht, Entscheidungen des Prüfungsausschusses bei der zuständigen Schulbehörde zu beanstanden, wenn

wesentliche Vorschriften verletzt wurden,

von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen oder

gegen allgemein geltende Grundsätze der Bewertung verstoßen wurde.

Die Entscheidung in der Sache muß unverzüglich erfolgen. Bis zur Entscheidung hat eine Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird dadurch die Festlegung des Prüfungsergebnisses zurückgestellt, ist der Prüfling unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 23 § 25