Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 19 Anmeldung zum Praktikum
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/19#abs-1 (1) Das Oberstufenzentrum informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die vorhandenen Praxisstellen und berät sie bei der Auswahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/19#abs-2 (2) Für die Ableistung eines Praktikums sollen sich die Schülerinnen und Schüler möglichst drei Monate vor Beginn bei der Praxisstelle bewerben. Hierfür erhalten die Schülerinnen und Schüler vom Oberstufenzentrum eine Anmeldebestätigung gemäß Anlage 2.