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BFSV

§ 19 Anmeldung zum Praktikum

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/19#abs-1 (1) Das Oberstufenzentrum informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die vorhandenen Praxisstellen und berät sie bei der Auswahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/19#abs-2 (2) Für die Ableistung eines Praktikums sollen sich die Schülerinnen und Schüler möglichst drei Monate vor Beginn bei der Praxisstelle bewerben. Hierfür erhalten die Schülerinnen und Schüler vom Oberstufenzentrum eine Anmeldebestätigung gemäß Anlage 2.

§ 18 § 20