Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 16 Zeugnisse
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/16#abs-1 (1) Zum Ende des ersten und dritten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis ausgegeben. Am Ende des ersten Schuljahres wird ein Schuljahreszeugnis mit dem Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/16#abs-2 (2) Wer den Bildungsgang gemäß § 31 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlußzeugnis, auf dem der Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht vermerkt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/16#abs-3 (3) Ein Abgangszeugnis erhält, wer die Probezeit nicht bestanden hat oder den Bildungsgang ohne erfolgreichen Abschluß verläßt. Die Gründe des nicht erfolgreichen Abschlusses werden im Zeugnis vermerkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/16#abs-4 (4) Das Oberstufenzentrum ist für die Ausfertigung der Zeugnisse verantwortlich. Die Halbjahreszeugnisse und das Jahreszeugnis tragen jeweils das Datum des letzten Unterrichtstages. Das Abgangszeugnis trägt das Datum der Beendigung des Schulverhältnisses. Die Abschlußzeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt den Ort, den Tag und die Zeit der Aushändigung der Zeugnisse.