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BFSO

§ 48 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Kinderpflege

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/48#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1. Deutsch und Kommunikation: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

2. Pädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 90 Minuten.

Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Sozialpädagogische Praxis: Bearbeitungszeit 60 Minuten. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Deutsch und Kommunikation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/48#abs-2 (2) In der praktischen Prüfung nach Abs. 1 Satz 3 werden ein in häuslicher Arbeit zu erstellender schriftlicher Organisationsplan, die Materialvorbereitung und eine 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe mit anschließender 20- bis 30-minütiger Reflexion gefordert. Die Vorlage eines schriftlichen Organisationsplans ist Voraussetzung für die Durchführung der praktischen Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/48#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung nach Abs. 1 Satz 4 wird als Gruppenprüfung mit vier bis sechs Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungszeit je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer soll fünf Minuten betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/48#abs-4 (4) Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine mündliche Prüfung nach § 42 nicht statt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/48#abs-5 (5) Neben dem Abschlusszeugnis nach § 45 erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

§ 47 § 49