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BFSO

§ 39 Zeitpunkt der Prüfung, Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/39#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung findet bei zweijährigen Ausbildungsgängen gegen Ende des zweiten Schuljahres, bei dreijährigen Ausbildungsgängen am Ende des dritten Schuljahres statt. Schülerinnen und Schüler, die an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung die zweijährige Ausbildung für den Ausbildungsberuf staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung besuchen und die staatliche Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, werden in das dritte Schuljahr zum Erwerb des Abschlusses Assistentin für Ernährung und Versorgung/Assistent für Ernährung und Versorgung zugelassen. Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Schulabschluss werden nur im Einzelfall auf besonderen Antrag zum Erwerb des Berufsabschlusses staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/39#abs-2 (2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/39#abs-3 (3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1. gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2. keine ausreichende und regelmäßige Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung oder kein erfolgreiches Praktikum nachgewiesen werden kann, sofern die fachpraktische Ausbildung oder das Praktikum verpflichtend zu absolvieren sind oder

3. mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

§ 38 § 40