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BFSO Musik§ 37 Wiederholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/37#abs-1 (1) Die bei erstmaliger Ablegung bestandene Abschlussprüfung in den Hauptfächern kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten regulären Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist in allen Hauptfächern abzulegen; bei der Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses gelten nach Wahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler entweder sämtliche in der ersten Prüfung erzielten Gesamtnoten oder sämtliche in der Wiederholungsprüfung erzielten Gesamtnoten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/37#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung wiederholen dürfen, haben keinen Anspruch auf Erteilung von Einzelunterricht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall genehmigen, dass und in welchem Umfang diesen Schülerinnen und Schülern erneut Einzelunterricht erteilt wird. Sofern sie keinen Einzelunterricht erhalten, ist die in der Wiederholungsprüfung erzielte Prüfungsnote in diesem Fach Gesamtnote im Sinn des § 35 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/37#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Regierung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/37#abs-4 (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung sinngemäß.