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# § 37 BFSO Musik (Bayern) — Wiederholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei erstmaliger Ablegung bestandene Abschlussprüfung in den Hauptfächern kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten regulären Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist in allen Hauptfächern abzulegen; bei der Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses gelten nach Wahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler entweder sämtliche in der ersten Prüfung erzielten Gesamtnoten oder sämtliche in der Wiederholungsprüfung erzielten Gesamtnoten.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung wiederholen dürfen, haben keinen Anspruch auf Erteilung von Einzelunterricht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall genehmigen, dass und in welchem Umfang diesen Schülerinnen und Schülern erneut Einzelunterricht erteilt wird. Sofern sie keinen Einzelunterricht erhalten, ist die in der Wiederholungsprüfung erzielte Prüfungsnote in diesem Fach Gesamtnote im Sinn des § 35 Abs. 1.

(3) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Regierung.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 37 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/37

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