Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Musik
BFSO Musik§ 27 Zwischen- und Jahreszeugnisse (vgl. Art. 52 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/27#abs-1 (1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/27#abs-2 (2) In Fächern mit Jahresprüfung (§ 19 Abs. 2 Satz 2) hat die Note für die Jahresprüfung gegenüber der Note für die übrigen musikpraktischen Leistungen in der Regel doppeltes Gewicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/27#abs-3 (3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht oder mit ausreichender Entschuldigung nicht an Nachterminen teilgenommen, so wird an Stelle der Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 2 aufgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/27#abs-4 (4) Die Teilnahme am Unterricht im Wahlfach wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt. Abweichend von Satz 1 wird im Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach Art. 13 Satz 4 BayEUG dienen kann, eine Note erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/27#abs-5 (5) Besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf im Zwischenzeugnis besonders hingewiesen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/27#abs-6 (6) Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/27#abs-7 (7) Die Zeugnisnoten werden von der Lehrerkonferenz auf Vorschlag der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft festgesetzt.