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BFSO Musik

§ 22 Bewertung von Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/22#abs-1 (1) Die Leistungsnachweise werden im Sinn von Art. 52 Abs. 2 BayEUG bewertet. Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich dabei in musikpraktischen Fächern auf die technische Ausführung und die künstlerische Gestaltung, in den sonstigen Fächern auf den Umfang sowie auf die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/22#abs-2 (2) Die Bewertung von Schulaufgaben im Fach Deutsch muss eine Schlussbemerkung mit Erläuterungen enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/22#abs-3 (3) Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, so ist dies in einer Bemerkung zum Ausdruck zu bringen. Bei schriftlichen Arbeiten sind

1. in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und

2. in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel

zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/22#abs-4 (4) Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/22#abs-5 (5) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine Schulaufgabe oder eine Jahresprüfung oder verweigert eine Leistung, so wird die Note 6 erteilt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/22#abs-6 (6) Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 38 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/22#abs-7 (7) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.

§ 21 § 23