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BFSO Musik

§ 21 Nachholung von Leistungsnachweisen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/21#abs-1 (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulaufgabe oder eine Jahresprüfung mit ausreichender Entschuldigung, so erhält sie oder er einen Nachtermin. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler auch den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen neuen Nachtermin an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/21#abs-2 (2) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an einem Nachtermin wegen Erkrankung nicht teil, so muss dies durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 20 § 22