Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO GesundheitAnlage 6 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1) Stundentafel für die Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
Stand: 25.08.2026
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Stunden
gesamt
Theoretischer und praktischer Unterricht
Berufsbezogene Aufgaben durchführen
320
300
300
920
Bei der Diagnostik und Therapie mitwirken
120
120
100
340
Arbeits- und Beziehungsprozesse gestalten
120
120
120
360
Rechtliche Vorgaben und Qualitätskriterien berücksichtigen
60
40
40
140
Hygienische Arbeitsweisen beherrschen
60
40
40
140
Zur Verteilung auf obige Fächer
60
60
80
200
Summe theoretischer und praktischer Unterricht
740
680
680
2 100
Praktische Ausbildung nach Anlage 2 oder 4 ATA-OTA-APrV
2 500
Summe praktische Ausbildung
2 500
[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.