Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO GesundheitAnlage 5 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1) Stundentafel für die Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Stand: 25.08.2026
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Theoretischer und praktischer Unterricht
Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
185
140
20
Allgemeine Notfallmedizin
185
190
120
Spezielle Notfallmedizin
50
190
105
Organisation und Einsatzlehre
70
30
110
Team Ressource, Management und Qualitätsmanagement
40
25
40
Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen
60
55
35
Berufs- und Staatskunde
60
30
35
Deutsch
20
30
25
Englisch
20
0
20
Fallbearbeitung
10
10
10
Summe theoretischer und praktischer Unterricht
700
700
520
Praktische Ausbildung
1. Lehrrettungswache
a) Einsatzdienst an einer Rettungswache
40
b) Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung
1 600
c) Zur freien Verfügung
320
2. Krankenhaus
a) Pflegeabteilung
80
b) Interdisziplinäre Notfallaufnahme
120
c) Anästhesie- und OP-Abteilung
280
d) Intensivmedizinische Abteilung
120
e) Geburtshilfe, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patienten
40
f) Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung
80
Summe praktische Ausbildung
2 680
[Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
[Amtl. Anm.:] Rein praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 4 BFSO Gesundheit.
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.