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BFSO Gesundheit

Anlage 13 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1) Stundentafeln für die Berufsfachschulen für Medizinische Technologie

Stand: 25.08.2026

Bayern

13.1

Stundentafel für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik bzw. zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik

Pflichtfächer

Unterrichtsstunden

1. Schuljahr

2. Schuljahr

3. Schuljahr

Stunden

gesamt

Theoretischer und praktischer Unterricht

Naturwissenschaft und Technik

290

45

0

335

Medizinische Grundlagen

80

60

20

160

Arbeits- und Beziehungsprozesse

50

20

20

90

Mikrobiologie

225

165

145

535

Hämatologie

135

165

90

390

Klinische Chemie

205

115

45

365

Histologie/Zytologie

165

150

120

435

Molekularbiologie und Zytogenetik

0

70

70

140

Fallbearbeitung

10

10

10

30

Zur Verteilung auf obige Fächer

40

40

40

120

Summe theoretischer und praktischer Unterricht

1 200

840

560

2 600

Praktische Ausbildung nach Anlage 6 Teil A MTAPrV

2 000

Summe praktische Ausbildung

2 000

[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.

[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

13.2

Stundentafel für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie bzw. zum Medizinischen Technologen für Radiologie

Pflichtfächer

Unterrichtsstunden

1. Schuljahr

2. Schuljahr

3. Schuljahr

Stunden

gesamt

Theoretischer und praktischer Unterricht

Naturwissenschaft und Technik

260

100

360

Medizinische Grundlagen

144

140

60

344

Strahlenschutzkunde

30

80

60

170

Arbeits- und Beziehungsprozesse

120

40

160

Radiologie

316

160

200

676

Strahlentherapie

160

190

70

420

Nuklearmedizin

120

120

80

320

Fallbearbeitung

10

10

20

40

Zur Verteilung auf obige Fächer

40

40

40

120

Summe theoretischer und praktischer Unterricht

1 200

840

560

2 600

Praktische Ausbildung nach Anlage 6 Teil B MTAPrV

2 000

Summe praktische Ausbildung

2 000

[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.

[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

13.3

Stundentafel für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik bzw. zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik

Pflichtfächer

Unterrichtsstunden

1. Schuljahr

2. Schuljahr

3. Schuljahr

Stunden gesamt

Theoretischer und praktischer Unterricht nach Anlage 3 in Verbindung mit Anlage 5 Teil C MTAPrV

1 040

840

520

2 400

Summe theoretischer und praktischer Unterricht

1 040

840

520

2 400

Praktische Ausbildung nach Anlage 6 Teil C MTAPrV

2 200

2 200

Summe praktische Ausbildung

2 200

2 200

[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

13.4

Stundentafel für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin bzw. zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin

Pflichtfächer

Unterrichtsstunden

1. Schuljahr

2. Schuljahr

3. Schuljahr

Stunden gesamt

Theoretischer und praktischer Unterricht nach Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 5 Teil D MTAPrV

2 600

2 600

Summe theoretischer und praktischer Unterricht

2 600

2 600

Praktische Ausbildung nach Anlage 6 Teil D MTAPrV

2 000

2 000

Summe praktische Ausbildung

2 000

2 000

[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 53