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BFSO GesundheitAnlage 13 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1) Stundentafeln für die Berufsfachschulen für Medizinische Technologie
Stand: 25.08.2026
13.1
Stundentafel für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik bzw. zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Stunden
gesamt
Theoretischer und praktischer Unterricht
Naturwissenschaft und Technik
290
45
0
335
Medizinische Grundlagen
80
60
20
160
Arbeits- und Beziehungsprozesse
50
20
20
90
Mikrobiologie
225
165
145
535
Hämatologie
135
165
90
390
Klinische Chemie
205
115
45
365
Histologie/Zytologie
165
150
120
435
Molekularbiologie und Zytogenetik
0
70
70
140
Fallbearbeitung
10
10
10
30
Zur Verteilung auf obige Fächer
40
40
40
120
Summe theoretischer und praktischer Unterricht
1 200
840
560
2 600
Praktische Ausbildung nach Anlage 6 Teil A MTAPrV
2 000
Summe praktische Ausbildung
2 000
[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
13.2
Stundentafel für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie bzw. zum Medizinischen Technologen für Radiologie
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Stunden
gesamt
Theoretischer und praktischer Unterricht
Naturwissenschaft und Technik
260
100
–
360
Medizinische Grundlagen
144
140
60
344
Strahlenschutzkunde
30
80
60
170
Arbeits- und Beziehungsprozesse
120
–
40
160
Radiologie
316
160
200
676
Strahlentherapie
160
190
70
420
Nuklearmedizin
120
120
80
320
Fallbearbeitung
10
10
20
40
Zur Verteilung auf obige Fächer
40
40
40
120
Summe theoretischer und praktischer Unterricht
1 200
840
560
2 600
Praktische Ausbildung nach Anlage 6 Teil B MTAPrV
2 000
Summe praktische Ausbildung
2 000
[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
13.3
Stundentafel für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik bzw. zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Stunden gesamt
Theoretischer und praktischer Unterricht nach Anlage 3 in Verbindung mit Anlage 5 Teil C MTAPrV
1 040
840
520
2 400
Summe theoretischer und praktischer Unterricht
1 040
840
520
2 400
Praktische Ausbildung nach Anlage 6 Teil C MTAPrV
2 200
2 200
Summe praktische Ausbildung
2 200
2 200
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
13.4
Stundentafel für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin bzw. zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Stunden gesamt
Theoretischer und praktischer Unterricht nach Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 5 Teil D MTAPrV
2 600
2 600
Summe theoretischer und praktischer Unterricht
2 600
2 600
Praktische Ausbildung nach Anlage 6 Teil D MTAPrV
2 000
2 000
Summe praktische Ausbildung
2 000
2 000
[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.