Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen BFSO Gesundheit § 7 Berufsfachschulen für Krankenpflege- und Altenpflegehilfe Stand: 25.08.2026 Bayern Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:1. die Vollendung des 16. Lebensjahres und2. den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.