Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:
1. die Vollendung des 16. Lebensjahres und
2. den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
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Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:
1. die Vollendung des 16. Lebensjahres und
2. den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.