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§ 7 BFSO Gesundheit (Bayern) — Berufsfachschulen für Krankenpflege- und Altenpflegehilfe

Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres und

2. den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.