Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO Gesundheit§ 42 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/42#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1. im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Note für die fächerübergreifende schriftliche Prüfung und die Note des betreffenden Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2. in einem sonstigen Pflichtfach des theoretischen und praktischen Unterrichts, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/42#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/42#abs-3 (3) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/42#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll für ein Fach 15 Minuten betragen.