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BFSO Gesundheit

§ 34 Prüfungsausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/34#abs-1 (1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der Einrichtungen, an denen die Schülerinnen und Schüler die praktische Ausbildung absolvieren, in den Prüfungsausschuss berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/34#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied

1. bildet für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied,

2. erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/34#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/34#abs-4 (4) Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. Sie entscheiden in Anwesenheit ihrer beiden Mitglieder. Die Mitglieder des Unterausschusses für die mündliche Prüfung müssen Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. Das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses für die praktische Prüfung muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein, als weiteres Mitglied kann jede geeignete Person berufen werden. Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/34#abs-5 (5) Die Schulaufsichtsbehörde kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:

1. Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten überprüfen

und

2. es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/34#abs-6 (6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies zu Beginn des der Abschlussprüfung vorausgehenden Schuljahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.

§ 33 § 35