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BFSO Gesundheit

§ 33 Zeugnis über die staatliche Prüfung, Urkunde, Abschlusszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/33#abs-1 (1) Die Regierung stellt das Zeugnis über die staatliche Prüfung und die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß den in § 32 genannten bundesrechtlichen Regelungen aus. Daneben erhalten erfolgreiche Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer von der Berufsfachschule ein Abschlusszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/33#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält

1. die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres,

2. die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden und

3. die auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der Jahresfortgangsnoten, wobei Dezimalstellen ab der dritten unberücksichtigt bleiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/33#abs-3 (3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten von der Berufsfachschule ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres enthält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/33#abs-4 (4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt die Lehrerkonferenz.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/33#abs-5 (5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

§ 32 § 34