Gesetze / BFD-Wahlverordnung

BFD-WahlV

§ 4 Wählerverzeichnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/4#abs-1 (1) Wählerverzeichnis ist das Verzeichnis der Freiwilligen, die sich während des Wahlzeitraums im Dienst befinden und sich registriert haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/4#abs-2 (2) Freiwillige können sich auf der Internetseite www.bundesfreiwilligendienst.de als Wählerinnen und Wähler registrieren lassen. Das Bundesamt sendet nach Identifikation als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter jeder registrierten Wählerin und jedem registrierten Wähler durch zwei getrennte E-Mails die Zugangsdaten und einen Transaktionscode für die Stimmabgabe zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/4#abs-3 (3) Die Registrierung beginnt sechs Wochen vor der Wahl und endet zwei Wochen vor der Wahl.

§ 3 § 5