Gesetze / BFD-Wahlverordnung

BFD-WahlV

§ 1 Wahlbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Freiwillige nach § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (Freiwillige) wählen auf Bundesebene einmal jährlich sieben Sprecherinnen oder Sprecher und sieben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

§ 2