Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 5 Inhaltliche Anforderungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/5#abs-1 (1) Das Zertifikatsstudium umfasst fachwissenschaftliche oder künstlerische und fachdidaktische Studien. In den fachdidaktischen Studien sollen Aspekte der inklusiven Bildung in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/5#abs-2 (2) Bezieht sich ein Zertifikatsstudium auf eine Fremdsprache, sollen in ihm sprachpraktische Studien vorgesehen werden. Bezieht sich ein Zertifikatsstudium auf ein Fach aus dem musisch-ästhetischen Bereich oder das Fach Sport, sollen in ihm fachpraktische Studien vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/5#abs-3 (3) Der Gesamtumfang der in einem Zertifikatsstudium nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen in den Abschnitten 3 und 4.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/5#abs-4 (4) Die für ein Zertifikatsstudium zugelassenen Fächer richten sich nach den Bestimmungen in den Abschnitten 3 und 4. Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichend davon jeweils andere Fächer zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fächer und Fachrichtungen, die als Voraussetzungen für den Erwerb eines Lehramtes nach dieser Verordnung gefordert sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/5#abs-5 (5) Für die curriculare Gestaltung eines Zertifikatsstudiums sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und die Fachdidaktiken für das jeweilige Fach zugrunde zu legen. Bei der Auswahl der curricularen Schwerpunkte sind insbesondere die Anforderungen für die jeweils angestrebte Befähigung und die bereits erworbene Befähigung zu berücksichtigen. Soweit für einzelne Fächer keine curricularen Vorgaben gemäß Satz 1 vorliegen, werden diese vom für Schule zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

§ 4 § 6