Gesetze / Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGSchlGArt5V 2§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGSchlGArt5V%202/1#abs-1 (1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGSchlGArt5V%202/1#abs-2 (2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark.