Gesetze / Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV3ÄndV 4Art II
Stand: 10.06.2019
Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.