Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.