Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG

§ 30 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/30#abs-1 (1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe findet § 14 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/30#abs-2 (2) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.

§ 29 § 31