Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG

§ 15 Erreichbare Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/15#abs-1 (1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind der als Anlage 4 beigefügten Besoldungsübersicht zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/15#abs-2 (2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendet, so tritt an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums das Lebensalter im Zeitpunkt der Entscheidung.

§ 14 § 16