Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
1. DV-BEG§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.