Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 70
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/70#abs-1 (1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehen zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/70#abs-2 (2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 70 BEG →
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