Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 70

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/70#abs-1 (1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehen zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/70#abs-2 (2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.

§ 69 § 71