Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 48
Stand: 10.06.2019
Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. § 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.